Eckdaten zur Lohnsteuer und steuerliche Grenzwerte und Rechengrößen 2024

In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie die wichtigsten ab 01. Januar 2024 geltenden steuerlichen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge:
 

Thema geregelt in ... Werte in EUR
Alters-
entlastungs-
betrag
§ 24 a EStG
12,8 % der Einkünfte, max. jährl. Höchstbetrag

608,00
 
Arbeitsessen §19 EStG, R 19.6 Abs. 2 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von
soweit es sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz i.S.d. LStR handelt.
(bis 31.12.2014 EUR 40,00)

60,00



 
Arbeitnehmer
pauschbetrag
§ 9a Nr. 1a und 1b EStG
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
seit 01.01.2023
für Versorgungsempfänger


1.230,00
102,00
 
Arbeitszimmer
(häusliches)
§ 4 Nr. 6b und 6c EStG
Jahrespauschale häusliches Arbeitszimmer
Tagespauschale häusliches Arbeitszimmer
höchstens im Kalenderjahr

1.260,00
6,00
1.260,00
 
Aufladen von privaten
Elektrofahrzeugen
§ 3 Nr. 46 EStG
private PKW wie auch vom AG
zur privaten Nutzung überlassener
Dienstwagen

steuerfrei
 
Aufmerksam-
keiten,
Geschenke,
Sachzuwendungen
§19 EStG, R 19.6 Abs. 1 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von
soweit es sich um eine Zuwendung anläßlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN handelt.

Es handelt sich um eine Freigrenze. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer (bis 31.12.2014 EUR 40,00).
Getränke und Genussmittel sind kein Arbeitslohn.

60.00
 
Aufwands-
entschädigungen

§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
jährlich steuerfrei bis
(sogenannter Ãœbungsleiterfreibetrag)

 
3.000,00
 
Bahncard Überlassung für private Zwecke

Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte



Überlassung ausschließlich für Dienstfahrten
in voller Höhe steuerpflichtig

in voller Höhe steuerpflichtig;
aber: Lohnsteuerpauschalierung durch AG möglich

steuerfrei
 
Beihilfen § 3 Nr. 11c EStG, R 3.11 LStR
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen
steuerfrei je Einzelfall pauschal bis

darüber hinaus bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage


3.000,00
 
Betreuung, kurzfistige § 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung
von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen
Freibetrag, jährlich




600,00
 
Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur
betrieblichen Gesundheitsförderung
Freibetrag, jährlich




600,00
 
Betriebs-
veranstaltungen
§ 19 EStG, R 19.3 LStR
seit 01.01.2015 Freibetrag je teilnehmender Person je Veranstaltung

Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer.
 
Darüber hinaus handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung.
Pauschalversteuerung möglich gemäß § 40 II EStG
Freibetrag gilt auch bei Diensteinführung od.
Verabschiedung von Arbeitnehmern.


110,00






25%
 
Direkt-
versicherungen
§ 40 b Absatz 2 EStG
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten
Pensionskassen sowie bei Pensionskassen und
Direktversicherungen bei Versorgungszusagen
vor dem 01.01.2005

Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer
Durchschnittsberechnung möglich bis zu
(je Arbeitnehmer)

Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind:
Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung". Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 ist steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig






1.752,00
2.148,00
  Wert ab dem 01.01.2021
Wert ab dem 01.01.2022
Wert ab dem 01.01.2023
Wert ab dem 01.01.2024
 
Steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
seit dem 01.01.2018 für diese Zuwendungen in
% der BMG der allgemeinen Rentenversicherung
Entspricht:

In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der BMG der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
3.408,00
3.384,00
3.504,00
3.624,00
 

 
8%
7.248,00
 
Doppelte
Haushaltsführung


§9 Absatz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Absatz 2 EStG
Fahrtkosten PKW
- erste u. letzte Fahrt je Km
- eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-Km
(Entfernungspauschale)
Verpflegungsmehraufwendungen
- 1. bis 3. Monat
- ab 4. Monat

Für Fernpendler erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer
ab 1.1.2022


0,30
0,30


14,00/28,00
---




0,38
 
Ehrenamtliche
Tätigkeit

§ 3 Nr. 26a EStG
Einnahmen aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten steuerfrei bis

 
840,00
 
Eingangssteuer-
satz


seit 01.01.2002
seit 01.01.2004
seit 01.01.2005
seit 01.01.2009
19,9%
16,0%
15,0%
14,0%
 
Entfernungs-
pauschale






§ 9 EStG
War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungswidrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird.
Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer
ab 1.1.2024

Höchstbetrag:

Gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

0,30












0,38

4.500,00
 
Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende
§ 24 b EStG
Dauerhaft im Jahressteuergesetz 2020 erhöht
(anteilig 1/12 für jeden Monat)
Erhöhung für jedes weitere Kind

4.260,00

240,00
 
Erholungs-
beihilfen




§ 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG
Höchstbetrag für die Lohnsteuerpauschalierung
- Arbeitnehmer
- Ehegatte
- Kind


156,00
104,00
  52,00
 
Essensgeld-
zuschüsse
(Kantinen-
mahlzeiten)
R 8.1 Absatz 7 LStR
steuerfrei, soweit vom Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes entrichtet wird steuerpflichtig, soweit das Entgelt den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet;
Pauschalierungsmöglichkeit gemäß §40 Abs.2 Nr.1 EStG mit einem Steuersatz von 25%.
Sachbezugswerte (Tageswerte)
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

Sachbezugswerte (Monatswerte)
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft
alte und neue Bundesländer einheitlich








Tageswerte
2,17
4,13
4,13
10,43

Monatswerte
65,10
123,90
123,90
312,90

Monatswerte
278,00
 
Fehlgeld-
entschädigungen

§ 19 EStG, R 19.3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LStR
Freibetrag in Höhe von monatlich

16,00
 
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100 EStG
Fördersatz
Förderhöchstbetrag
Mindestanlagebetrag
Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
- Jahr
- Monat
- Woche
- Tag
Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

30 %
288,00
240,00

30.900,00
2.575,00
600,84
85,84
960,00
 
Geburts-
beihilfen
ehemals § 3 Nr. 15 EStG
weggefallen (vorher EUR 315,00)
steuerpflichtig
 
Geringfügige
Beschäftigung





§ 40a Absatz 2 EStG
Arbeitslohngrenze monatlich
Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr


Pauschalbeiträge bei gewerbl. Beschäftigung:
gesetzliche Rentenversicherung
gesetzliche Krankenversicherung
Steuer (LSt, KiSt, SolZ)
Summe Pauschbeträge:
 
Pauschalbeiträge bei Beschäftigung
in Privathaushalten:

gesetzliche Rentenversicherung
gesetzliche Krankenversicherung
Steuer (LSt, KiSt, SolZ)
Summe Pauschbeträge:

538,00




15%
13%
  2%
30%

 

  5%
  5%
  2%
12%
 
Geringverdienergrenze

seit 01.01.2022
für Auszubildende
520,00
325,00
 
Geschenke
19.6 LStR, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
- an Arbeitnehmer
- an Geschäftsfreunde

60,00
35,00
 
Gesundheitsförderung (Betriebliche) § 3 Nr. 34 EStG
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur
betrieblichen Gesundheitsförderung
Freibetrag, jährlich




600,00
 
Grundfreibetrag

§ 32a EStG
Ledige
Verheiratete

11.604,00
23.208,00
 
Häusliches
Arbeitszimmer
§ 4 Nr. 6b und 6c EStG
Jahrespauschale häusliches Arbeitszimmer
Tagespauschale häusliches Arbeitszimmer
höchstens im Kalenderjahr

1.260,00
6,00
1.260,00
 
Heimarbeits-
zuschläge


§ 3 Nr. 30, § 3 Nr. 50 EStG
R 9.13 LStR

steuerfreier Zuschlag in % des Grundlohns


10%
 
Heirats-
beihilfen
ehemals: § 3 Nr. 15 EStG
weggefallen seit 01.01.2006
ehemals: Freibetrag/steuerfrei bis EUR 315,00
steuerpflichtig
 
Home-Office Pauschale § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG
pro Tag
Höchstbetrag pro Jahr
 
6,00
1.260,00
 
Job-Ticket § 3 Nr. 15 EStG
Wiederaufnahme ab 2019:
für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

steuerfrei
 
Kinderbetreuungs-
kosten

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
2/3 der Aufwendungen, höchstens
Kind noch keine ... Jahre alt
(Ausnahme: behinderte Kinder)
4.000,00
14
 
Kinderfrei-
betrag

ab 01.01.2023:
ab 01.01.2024
8.952,00
9.312,00
 
Kindergeld


§ 32 Absatz 6 EStG
ab 01.01.2023 einheitlich
für das erste bis zweite Kind
für das dritte Kind
ab dem vierten Kind


250,00
250,00
250,00
 
Kurzfristige
Beschäftigung



§ 40a Absatz 1 und 3 EStG
Pauschalierung bei kurzfristig
Beschäftigten
Dauer der Beschäftigung
max. Arbeitslohn je Kalendertag
(Ausnahme: Beschäftigung zu einem
unvorhergesehenen Zeitpunkt)
Stundenlohngrenze

Pauschalierung bei Aushilfskräften
in der Land- und Forstwirtschaft
Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr
Unschädlichkeitsgrenze (in % der
Gesamtbeschäftigungsdauer)
Stundenlohngrenze

 
 
18 Tage
120,00


15,00



180 Tage

25 %
15,00
 
Kurzfistige Betreuung § 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung
von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen
Freibetrag, jährlich




600,00
 
Lohnsteuer-
anmeldungs-
zeitraum



§ 41 a Abs 2 EStG
Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres unter
Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres unter
Kalendermonat, wenn anzumeldende
LSt des Vorjahres über

1.080,00
5.000,00

5.000,00
 
Lohnsteuer-
pauschalierung
Seit 01.01.2007: § 37 b EStG
Pauschalen für Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
 
Pauschsteuersätze:

§ 40 EStG
Kantinenmahlzeiten
Betriebsveranstaltungen
Erholungsbeihifen
Verpflegungszuschüsse
PC-Schenkung und Internetzuschüsse
Ãœberlassung, Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen
für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge
Fahrtkostenzuschüsse

§ 40a EStG
Kurzfristig Beschäftigte
max. zusammenhängende Arbeitstage
max. Arbeitslohn je Kalendertag außer bei
Beschäftigung zu unvorhergesehenem Zeitpunkt
Stundenlohngrenze
Mini-Job
- mit pauschaler Rentenversicherung
- ohne pauschale Rentenversicherung
Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft

§ 40 b EStG
Direktversicherung/Pensionskasse
bei vorgelagerter Versteuerung
Unfallversicherung

§ 40 Abs.1 EStG
Pauschlierung von sonst. Bezügen je AN höchstens

 

30%




25%
25%
25%
25%
25%

25%

15%


25%
18

72,00
12,00

  2%
20%
  5%



20%
20%


1.000,00
 
Mindestlohn MiLoG
Mindestlohn je Zeitstunde
2019:
2020:
2021:
ab 01.07.2021:
ab 01.01.2022:
ab 01.10.2022:
ab 01.01.2024:


9,19
9,35
9,50
9,60
9,82
12,00
12,41
 
Mitarbeiter-
kapital-
beteiligung
§ 3 Nr. 39 EStG
Freibetrag jährlich
ab 01.01.2024:

 
2.000,00
 
Mutterschafts-
geld
§ 3 Nr. 1 EStG
steuerfrei
in voller Höhe
 
Nebenberufliche
Tätigkeit

§ 3 Nr. 26 EStG
Freibetrag jährlich

3.000,00
 
Pauschalierung
von Bezügen

§ 40 Abs. 1 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je AN höchstens

1.000,00
 
Pensionskassen-
beiträge
§ 40 b Abs. 2 EStG
Pauschalierungsgrenze jährlich
Pauschalierungsgrenze monatlich

Pauschalierungsgrenze bei
Durchschnittsberechnung jährl.
Pauschalierungsgrenze bei
Durchschnittsberechnung monatl.
 
Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind:
Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung".
Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 ist steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig
 
Steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG seit dem 01.01.2018 für diese Zuwendungen in % der BMG der allgemeinen RV
Entspricht:

In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der BMG der allgemeinen RV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
 
Siehe auch Vervielfältigungsregelung gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom 01.01.2018

1.752,00
   146,00


2.148,00

   179,00
 
 
 
 
 
 


 

 

 


8%
7.248,00
 
Rabatt-
freibetrag
§ 8 Nr. 3 EStG
Der Rabattfreibetrag kann gewährt werden, soweit der Rabatt in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt und die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden.

1.080,00
 
Reisekosten-
ersatz
§ 3 Nr. 16 EStG
Verpflegungsmehraufwendungen
Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitstätte:
> 24h
8-24 h
< 8 h
An- und Abreisetag

Fahrtkosten
mit dem eigenen PKW
Motorrad oder Motorroller
Moped oder Mofa
Fahrrad

Ãœbernachtungkosten
tatsächliche Übernachtungskosten
 
Ãœbernachtungskosten-Pauschbetrag
(nur Arbeitgeberersatz)




32,00
16,00
  0,00
16,00


0,30
0,20
0,20
0,00

gem. Beleg
in tats. Höhe
 
20,00
 
Sachbezugs-
freigrenze
§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG
Freigrenze für Sachbezüge monatlich

50,00
 
Sachbezugs-
werte
Sachbezugswerte (Tageswerte)
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

Sachbezugswerte (Monatswerte)
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft
alte und neue Bundesländer einheitlich
Tageswerte
2,17
4,13
4,13
10,43

Monatswerte
65,10
123,90
123,90
312,90

Monatswert
278,00
 
Sachprämien aus
Kundenbindungs-
programmen
(„Miles & More“)
§ 3 Nr. 38 EStG
Freibetrag/steuerfrei bis

1.080,00

 
Sparer-
freibetrag
bis 31.12.2003
bis 01.01.2004
bis 31.12.2008
seit 01.01.2009 Sparerpauschbetrag
1.550,00
1.370,00
   750,00
 
Sparer-
pauschbetrag
ab 01.01.2023 steuerfrei
für Zusammenveranlagte
1.000,00
2.000,00
 
Spitzen-
steuersatz


seit 01.01.2002
seit 01.01.2004
seit 01.01.2005 (ab 52.882,00)
Spitzenverdiener ab 277.826,00 /
555.652,00 (ledig/verh.)
48,5%
45,0%
42,0%

45,0%
 
Telefon-
kostenersatz






§ 3 Nr. 50 EStG, R 22 LStR
- bei Einzelnachweis

- pauschal




steuerfrei
in voller Höhe
max. 20 % d.
Rechngsbetr.,
höchstens 20
Euro p. Monat
 
Trinkgelder

§ 3 Nr. 51 EStG steuerfrei
in voller Höhe
 
Ãœberlassung
firmeneigener
PC und Tele-
kommunikations-
geräte

§ 3 Nr. 45 EStG
Nutzenvorteil durch priv. Gebrauch
Überlassung Neu- oder Gebrauchtgerät


steuerfrei
steuerfrei

 
Umzugs-
kostenpauschale

§ 10 BUKG
ab 01.03.2024
für Berechtigte
für jede andere Person


964,00
643,00
 
Unfall-
versicherung

§ 40 b Abs. 3 EStG
Pauschalierungsgrenze jährlich
(ohne Versicherungssteuer)

100,00
 
Verdienstgrenze geringfügige
Beschäftigung
monatlich
538,00
 
Vermögensbeteiligung § 3 Nr. 39 EStG
Freibetrag jährlich

2.000,00
 
Vermögens-
wirksame
Leistungen
§ 13 Absatz 1 5. VermBG
jährl. Einkommensgrenze =
zu versteuerndes Einkommen
Alleinstehende
Verheiratete



20.000,00
40.000,00
 
Versorgungs-
freibetrag
§ 19 Absatz 2 EStG
steuerfrei sind 12,8 % der Versorgungsbezüge, max.
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

960,00

   288,00
 
Werbungs-
kosten
§ 9 EStG
War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungswidrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird.

0,30
 
Werbungskosten-Pauschbetrag
(Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
§ 9a Nr. 1a EStG
seit 01.01.2023
für Versorgungsempfänger

1.230,00
102,00
 
Zuschläge für
Sonntags-,
Feiertags-
und
Nachtarbeit
§ 3b EStG
steuerfrei in % des Grundlohnes, höchstens
von 50 EURO
- Nachtarbeit
- zwischen 0 und 4 Uhr (wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr)
- Sonntags
- Feiertags und Silvester ab 14 Uhr
- Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai

Begrenzung des maßgeblichen Stundenlohns auf 50,00 EUR.



25%
40%

50%
125%
150%
 

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