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Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungsrechengrößen 2024

  Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu dem in den Bereichen der Sozialversicherung die Beiträge erhoben werden. Der über diesen jeweiligen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei.
 
Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter aller Arbeitnehmer im vorletzten Kalenderjahr, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte Lohnzuwachsrate angepasst.
 
Relevant für die Rechengrößen des Jahres 2024 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2022. Die Lohnzuwachsrate 2022 betrug 3,93 Prozent in den westlichen Ländern, bundesweit ergibt sich die maßgebende Veränderungsrate von 4,13 Prozent. Die Lohnzuwachsrate für Deutschland insgesamt kommt bei der Fortschreibung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung, die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern bei der Fortschreibung der weiteren Rechengrößen (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen).
 

  Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
 
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und Arbeitslosenversicherung:
  • Beitragsbemessungsgrenze West: 7.550 Euro/Monat (90.600 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 7.450 Euro/Monat (89.400 Euro/Jahr)

 
Rentenversicherung der Knappschaft:
  • Beitragsbemessungsgrenze West: 9.300 Euro/Monat (111.600 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 9.200 Euro/Monat (110.400 Euro/Jahr)

 
Kranken- und Pflegeversicherung:
  • Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 5.175 Euro/Monat (62.100 Euro/Jahr)

 

  Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 69.300 Euro/Jahr bei erstmaligem Überschreiten (2023: 66.600 Euro/Jahr) festgesetzt. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Grenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
 
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), bleibt die (besondere) Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro/Jahr in Ost und West (2023: 59.850 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 

  Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024

  • Allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung: 14,6%. Der in der Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009 im Rahmen des Gesundheitsfonds bestehende einheitliche Beitragssatz in Höhe von 15,5% wurde zum 31.12.2014 abgeschafft.
    Seit 2015 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensabhängige Zusatzbeiträge, welche die Krankenkassen selbst festlegen. Diese wurden bis Ende 2018 vollständig vom Arbeitnehmer gezahlt. Pauschale Zusatzbeiträge in festen Eurobeträgen dürfen die Krankenkassen nicht mehr erheben. Einen Sozialausgleich gibt es seit 2015 auch nicht mehr. Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte (paritätische Finanzierung). Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besonderen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Nachdem der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 bei 0,9 %, 2020 bei 1,1%, 2021 und 2022 bei 1,3% und 2023 bei 1,6 % lag, wurde er zum 01.01.2024 auf 1,7 % angehoben.
  • Beitragssatz Pflegeversicherung: 3,4% + 0,6 Zuschlag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Rentner müssen den Gesamtbeitrag von 3,4 oder 4,0 Prozent allein aufbringen.
  • Beitragssatz Rentenversicherung: 18,6%; in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7%
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6% (bis 31.12.2022: 2,4%)
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06% (bis 31.12.2022: 0,09%)
  • Künstlersozialabgabe: 5,0% (bis 31.12.2022: 4,2%)

 

  Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2024

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat - z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder Pflegepersonen - wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt.
 
  • für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit 3.535 (2023: 3.395) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 3.465 (2023: 3.290) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung West 3.535 (2023: 3.395) Euro monatlich

 

  Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist der Betrag, von dem der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig mindestens zu berechnen ist:
 
  • für freiwillige Mitglieder: 1.178,33 (2023: 1.131,67) Euro monatlich
  • für freiwillig versicherte Selbstständige: 5.175,00 (2023: 4.987,50) Euro monatlich

 

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