Leasingvertragstypen

  Der Leasingvertrag

Der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer kann viele verschiedene Ausgestaltungen haben. Soll er jedoch steuerlich wirksam anerkannt werden, sind dafür die vom Bundesministerium für Finanzen verabschiedeten Leasingerlasse maßgeblich. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen sogenannten Finanzierungs-Leasingverträgen und Leasingverträgen, die normalen Mietverträgen nahekommen. In der Praxis gibt es einige weitere Begrifflichkeiten und spezielle Ausprägungen.
 

  Ãœbersicht über die wichtigsten Leasingvertragstypen

Finanzierungs-Leasing:
 
Der Leasinggeber (i.d.R. eine Leasinggesellschaft) erwirbt Güter beim Hersteller zu Eigentum und räumt dann dem Leasingnehmer für eine feste Grundmietzeit gegen regelmäßiges Entgelt in bestimmter Höhe ein schuldrechtliches Nutzungsrecht ein (mittel- bis langfristig). Der Vertrag ist während der Grundmietzeit unkündbar. Die objektbezogenen Risiken (Gefahrtragung, Gewährleistung) trägt der Leasingnehmer. Hinsichtlich des Entgelts ist zwischen Teil- und Vollamortisationsverträgen zu unterscheiden:

  • Teilamortisationsverträge / Non-Pay-Out-Verträge:
     

  • Der Leasinggeber erhält während der unkündbaren Grundmietzeit seine gesamten Kosten für das Leasingobjekt (Anschaffungskosten, Finanzierungskosten) und seinen Gewinnzuschlag nicht voll amortisiert. Der noch nicht amortisierte Teil wird in den folgenden Vertragstypen auf unterschiedliche Weise abgesichert: Teilamortisationsverträge mit ...
     
    - Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers
    - mit Andienungsrecht des Leasinggebers
    - mit Kündigungsrecht des Leasinggebers

  • Vollamortisationsverträge / Full-Pay-Out-Verträge:
     

  • Die Leasingraten des Leasingnehmers decken während der unkündbaren Grundmietzeit die Anschaffungskosten, sämtliche Nebenkosten des Leasinggebers sowie die Finanzierungskosten und seinen Gewinnzuschlag. Vollamortisationsverträge können unterschieden werden in Verträge ...
     
    - ohne Optionsrecht des Leasingnehmers
    - mit Kaufoption des Leasingnehmers nach der Grundmietzeit
    - mit Mietverlängerungsoption des Leasingnehmers nach der Grundmietzeit.
     

Operating-Leasing:
 
Der Leasinggeber vermietet das Leasingobjekt kurz- bis mittelfristig an den Leasingnehmer. Die objektbezogenen Risiken trägt der Leasinggeber. Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden (=typischer Mietvertrag). Der Leasinggeber hat das Leasingobjekt zu aktivieren. Die Leasingraten sind erfolgswirksam zu behandeln.
 
Hersteller-Leasing:
 
Vermietung von Gütern (Finanzierungs- oder Operating-Leasing) durch den Hersteller.
 
Sale-and-Lease-back:
 
Verkauf von eigenen Immobilien oder Mobilien an eine Leasinggesellschaft und anschließende Anmietung dieser über einen Leasingvertrag. Ziel ist, die steuerlichen Vorteile auszuschöpfen und die Liquidität zu verbessern.
 
Spezial-Leasing:
 
Das Leasingobjekt ist speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten. Es kann nach Ablauf der Mietzeit nur vom Leasingnehmer sinnvoll weiterverwendet werden.
 
Budgetvertrag mit Technologieanpassungsoption:
 
Für sämtliche oder auch Teile der im Anlagevermögen befindlichen Geräte der Informations-Technologie (Basis ist der Restbuchwert) wird zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ein Budgetvertrag mit Anpassungsoption geschlossen. Neben der Hardware können auch Software-, Installationskosten und Kosten für Dienstleistung (z.B. Wartung) in den Budgetvertrag mit einbezogen werden. Innerhalb des Budgets können nach vereinbarten Eckdaten Geräte mit verbesserter Technologie ausgetauscht werden. Der Mietpreis bleibt immer gleich und die IT-Kosten werden bei bestehender Flexibilität und Transparenz exakt planbar.
 
Kündbarer Vertrag:
 
Handelt es sich um einen kündbaren Leasingvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, ist eine Kündigung frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer möglich. Dabei sind Abschlusszahlungen zu leisten, die zu Beginn der Mietzeit festgelegt werden. Bei Verkauf des Objekts rechnet der Leasinggeber bis zu 90 Prozent des Verkaufserlöses auf die Abschlusszahlung an. Wichtig: Der Leasingnehmer sollte den Vertrag kündigen, wenn keine Abschlusszahlung mehr anfällt, da ansonsten die vereinbarte Rate immer weiter zu zahlen ist.
 
Praktische Beispiele:
 
Ein typisches Leasingbeispiel aus der Praxis ist das Leasen eines Fahrzeuges. Hier werden zwei Leasing-Angebotstypen unterschieden. Beim Kilometerleasing wird im Vertrag eine jährliche Gesamtkilometerleistung festgelegt. Die Höhe der Monatsraten wird daraus bemessen und vertraglich festgeschrieben. Je mehr Kilometer gefahren werden, desto höher fallen die Raten aus. Beim Auto Leasing nutzen die meisten Firmen dieses Kilometerleasing-Modell. Alternativ kann das Restwertleasing angeboten werden. Es kommt zwar ohne vertraglich geregelte Gesamtkilometerleistung aus, allerdings werden die Raten berechnet, indem der Restwert geschätzt wird. Da diese Schätzung sehr ungenau ausfallen kann, können auf den Leasingnehmer hohe Nachzahlungen zukommen.
 


 

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