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Wie Sie Verzugssinsen auf Geldforderungen richtig und rechtssicher berechnen

  Einführung

Gerät ein der Schuldner mit seiner Zahlung also in Zahlungsverzug, so hat der Gläubiger vom Tage des Verzugszeitpunktes an einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen für ausstehende Entgeltforderungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. § 288 BGB behandelt die Verzugszinsen und einen sonstigen Verzugsschaden, § 289 BGB Zinseszinsen. Verzugszinsen auf Geldforderungen können von den Vertragsparteien nicht wirksam ausgeschlossen werden. Was das Gesetz genau voraussetzt und wie Sie Verzugszinsen auf Geldforderungen richtig und rechtssicher berechnen erläutern wir in dem folgenden Beitrag.
 

  Was sind Verzugszinsen?

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Gläubiger berechnen darf, wenn ein Unternehmen oder ein Verbraucher (Schuldner) seine offene Forderung nicht innerhalb der zuvor festgelegten Zahlungsfrist begleicht. Laut BGB § 288 Absatz 1 Satz 1 sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz ist an einen offiziellen Zinssatz, den sogenannten Basiszinssatz gebunden (s. unten).
 

  Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

Das BGB setzt für den Zahlungsverzug voraus, dass der Gläubiger in seiner Rechnung auf eine Zahlungsfrist hingewiesen hat. Die Zahlungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Rechnungszustellung. Nur mit einer gesetzten Frist kann ein Zahlungsverzug vorliegen. Andernfalls muss der Gläubiger erst eine Mahnung an den Schuldner senden. In diesem Fall setzt dann der Zahlungsverzug zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Mahnung zugestellt wurde.
 
Beispiel:
Erhält ein Kunde eine Rechnung am 01. Juli mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen, so ist die Rechnung am 15. Juli fällig. Bezahlt der Kunde die Rechnung aber erst am 20. Juli, ist er für fünf Tage in Zahlungsverzug. Der Zahlungsverzug beginnt am 16. Juli (Verzugsbeginn). Entsprechend kann der Verzugszinssatz berechnet werden.
 

  Unterschiede bei Verbraucher- und Handelsgeschäften

Das Gesetz unterscheidet zwischen Verbraucher- und Handelsgeschäften und gibt hierfür unterschiedliche Zinssätze vor. Nur wenn kein Verbraucher beteiligt ist, handelt es sich um ein Handelsgeschäft (B2B).
 

  Höhe der Verzugszinsen und Basiszinssatz

Bei Verbrauchergeschäften beträgt der Verzugszinssatz auf Geldschulden für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (Handelsgeschäfte), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 (1) BGB).
 
Die Höhe des Basiszinssatzes wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und anschließend im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 247 BGB). Betrage der Basiszinssatz beispielsweise wie Anfang des Jahres 2024 festgelegt 3,62 %, läge der Zinssatz für Verzugszinsen bei Privatkunden bei 5 % + 3,62 % = 8,62 %. In einem Handelsgeschäft bei 9 % + 3,62 % = 12,62 %. Die Verzugszinsen werden immer tagesgenau für jeden Tag im Zahlungsverzug, nur auf ganze Tage und i.d.R auf den Bruttobetrag einer Rechnung berechnet. Der im Gesetz festgelegte Zinssatz ist ein Jahreszins und muss auf die Verzugsdauer runtergerechnet werden.
 
Der Gläubiger kann gemäß § 288 (3) BGB aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen verlangen, wenn diese z.B. nachweislich tatsächlich angefallen sind. Ebenso ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens gemäß § 288 (4) BGB nicht ausgeschlossen.
 

  Verzugszinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag?

Ob Verzugszinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag der Forderung, also mit oder ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, hängt davon ab, ob der Gläubiger der Soll-Besteuerung nach § 16 UStG oder der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG unterliegt.
 
Bei der SOLL-Besteuerung muß die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob die Entgelte bereits vereinnahmt worden sind, an die Finanzbehörde abgeführt werden. In diesem Fall umfasst der Zinsschaden auch den Teil der abgeführten Mehrwertsteuer, d.h. bei der Berechnung der Verzugszinsen ist der Brutto-Betrag (incl. USt.) anzugeben.
 
Die Steuerschuld entsteht bei der Soll-Besteuerung erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, welcher einen Monat oder ein Kalendervierteljahr beträgt. Der Gläubiger könnte somit bei der Soll-Besteuerung bis zur Fälligkeit der Steuerschuld den Umsatzsteuerbetrag für eigene Zwecke verwenden. Wenn der Schuldner aber trotz Verzugs nicht zahlt, wird dem Gläubiger diese Möglichkeit genommen. Der dadurch entstehende Nachteil wird durch Verzugszinsen kompensiert.
 
Bei der IST-Besteuerung (für kleine Unternehmen, freie Berufe) wird die abzuführende Umsatzsteuer nach den tatsächlich eingenommenen Beträgen ("vereinnahmten Entgelten") berechnet. Die Steuerschuld ist somit erst zu zahlen, wenn der Schuldner diese auch tatsächlich gezahlt hat. Hierbei entsteht dem Gläubiger kein Zinsschaden aus der Umsatzsteuer, weil ihm diese von der Finanzbehörde zinsfrei gestundet wird. Bei der Berechnung der Verzugszinsen ist also der Netto-Betrag (excl. USt.) anzugeben.
 

  Beispiel zur rechtssicheren Berechnung von Verzugstagen und Verzugszinsen

Bestimmung der Art des Geschäftes:
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft oder ein Handelsgeschäft? Nur wenn kein Verbraucher beteiligt ist, handelt es sich um ein Handelsgeschäft (B2B).
 
Ermittlung des Basiszinssatzes und des Zinssatzes für Verzugszinsen:
Betrage der Basiszinssatz beispielsweise wie Anfang des Jahres 2024 festgelegt 3,62 %, läge der Zinssatz für Verzugszinsen in einem Handelsgeschäft bei 9 % + 3,62 % = 12,62 %. Der aktuelle Basiszinssatz kann jederzeit auf der Internetseite der Bundesbank eingesehen werden.
 
Berechnungsmethode der Verzugszinsen:
Die Verzugszinsen werden immer tagesgenau für jeden Tag im Zahlungsverzug, nur auf ganze Tage und auf den Bruttobetrag einer Rechnung berechnet. Bei der tagesgenauen Abrechnung wird das Kalenderjahr mit 365 Tagen zu Grunde gelegt, Schaltjahre mit 366. Der Monat Februar wird also entsprechend mit 28 oder 29, andere Monate mit ihren 30 oder 31 Tagen berücksichtigt. Der im Gesetz festgelegte Zinssatz ist ein Jahreszins und muss auf die Verzugsdauer runtergerechnet werden.
 
Ermittlung der Verzugstage:
Für die Ermittlung der Verzugstage muss die Anzahl der Kalendertage ab dem Verzugsbeginn bis zum Tag der Zahlungsleistung gezählt werden. Leistet der Schuldner zum Beispiel bis zu einem genannten Fälligkeitstermin 30.04. keine Zahlung, befindet er sich frühestens am darauf folgenden 01.05. im Verzug (Verzugsbeginn). Geht seine Zahlungsleistung am 15.05. auf dem Konto des Gläubigers ein, hätte dieser einen Anspruch auf Verzugszinsen für 15 Tage. Im Falle einer Insolvenz ist der Tag vor Insolvenzeröffnung der letzte Verzugstag.
 
Formeln zur Berechnung der Verzugszinsen:
Für die Berechnung der Zinsen auf Jahresbasis lautet die Formel:
- Rechnungsbetrag (brutto) x aktueller Prozentsatz / 100 = Verzugszinsen pro Jahr
Erweitert auf die tagesgenaue Berechnung lautet die Formel:
- Rechnungsbetrag (brutto) x aktueller Prozentsatz / 100 / 365 = Verzugszinsen pro Tag
 
Beispielberechnung der Verzugszinsen auf tagesgenauer Basis:
Bei einem Rechnungsbetrag i.H.v. 1.000,- EUR und den obigen Beispielzahlen im Handelsgeschäft (12,62% Verzugszinssatz, 15 Verzugstage) ergeben sich 1.000,- EUR x 12,62 % / 100 / 365 x 15 = 5,19 EUR (kaufmännisch gerundete) Verzugszinsen.
 

  Was ist mit Mahngebühren oder Mahnpauschalen?

Mahngebühren bzw. Mahnpauschalen können für Handelsgeschäfte ebenfalls mit § 288 BGB begründet werden. So hat der Gäubiger gemäß § 228 (5) BGB für Schuldverhältnisse, bei denen der Schuldner kein Verbraucher ist und die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, über die Verzugszinsen hinaus einen Anspruch auf eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Sind nachweisbar höhere Kosten für das Mahnverfahren entstanden, können auch mehr Gebühren erhoben werden. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist gemäß § 288 BGB (4) durch die Forderung der Verzugszinsen und Mahnpauschalen nicht ausgeschlossen. Dies können Anwaltskosten, Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren sowie eine durch den Zahlungsverzug verursachte notwendige Kreditaufnahme. Wichtig ist jeweils, dass diese Kosten durch den Zahlungsverzug entstanden sind und dem Schuldner belegt werden können.
 
Bei der Ermittlung der Verzugszinsen ist zu beachten, dass diese lediglich auf Basis des ursprünglichen Rechnungsbetrags ermittelt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich ob es sich um Verbraucher- oder Handelsgeschäfte handelt. Mahngebühren oder Verzugszinsen, die bereits entstanden sind oder aus früheren Geschäften stammen, dürfen nicht berücksichtig werden. Lediglich für Gerichtsgebühren, welche entstehen, sobald Sie das Mahnverfahren einleiten, dürfen Verzugszinsen berechnet werden.
 

  Gesetzliche Grundlagen für Verzugszinsen

§ 288 BGB
§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden - bei www.gesetze-im-internet.de
 
§ 289 BGB
§ 289 BGB Zinseszinsverbot - bei www.gesetze-im-internet.de
 
§ 247 BGB
§ 247 BGB Basiszinssatz - bei www.gesetze-im-internet.de
 
§ 16 UStG
§ 16 UStG Soll-Besteuerung - bei www.gesetze-im-internet.de
 
§ 20 UStG
§ 20 UStG IST-Besteuerung - bei www.gesetze-im-internet.de
 

  Weitere Links zum Thema Verzugszinsen und Verzugszinsrechner

Deutsche Bundesbank
Aktueller Basiszinssatz - bei www.bundesbank.de
 
Verzugszinsen in Excel berechnen
Excel-Vorlage zur rechtssicheren Berechnung von Verzugszinsen - in unserer Rubrik "Vorlagen/Checklisten"
 
Verzugszinsrechner mit integriertem Rechnungsformular
Excel-Vorlage zur rechtssicheren Berechnung von Verzugszinsen und Ãœbernahme der wesentlichen Werte in ein Rechnungsformular - in unserer Rubrik "Berichtsvorlagen"
 
Online-Verzugszinsrechner
Rechner zur Berechnung der Verzugszinsen - bei www.zinsen-berechnen.de
 

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