Bilanzpositionen nach IFRS
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Anlagevermögen - IFRS Das Anlagevermögen enthält materielle, immaterielle, betriebliche und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter. D.h. die voraussichtliche Haltedauer des Vermögenswertes sollte länger als ein „operating cycle“ und mindestens ein Jahr ab Bilanzstichtag sein. Immaterielles Anlagevermögen (intangible assets) Ein immaterieller Vermögenswert ist bei Zugang mit seinen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (IAS 38.22). Bei der
Folgebewertung ist ein immaterieller Vermögenswert mit seinen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen anzusetzen (Benchmark-Methode - IAS
38.63) oder mit seinem Neubewertungsbetrag (revalued amount) fortzuführen
(Alternativ zulässige Methode - IAS 38.64). Neubewertungen sind in regelmäßigen
Abständen vorzunehmen. Wird ein immaterieller Vermögenswert neubewertet, sind
alle anderen Vermögenswerte seiner Gruppe ebenfalls neu zu bewerten, es sei
denn, dass kein aktiver Markt für diese Vermögenswerte existiert (IAS 38.70). Sachanlagen Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt (IAS 16.14). Können diese nicht verlässlich ermittelt werden, erfolgt
keine Aktivierung (IAS 16.7). Soweit der ursprüngliche Leistungsgrad eines
bereits aktivierten Vermögenswerts durch nachträgliche Ausgaben ausgedehnt
wird, sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren (IAS
16.24). Für die
Neubewertung gibt es nach IAS 16.28f ein Wahlrecht. Entweder erfolgt die
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (benchmark
treatment) oder zum Tageswert (alternative treatment). Neubewertungen sind in
regelmäßigen Abständen durchzuführen. Wird bei einem Gegenstand des
Sachanlagevermögens eine Neubewertung vorgenommen, ist die gesamte Gruppe von
Sachanlagen mit ähnlicher Verwendung, zu denen der Vermögenswert gehört, neu zu
bewerten (IAS 16.34). Finanzanlagen Wertpapiere Die Finanzanlagen sind bei Zugang mit den Anschaffungskosten einschließlich der Transaktionskosten anzusetzen (IAS 39.66). Die Fortführungsbewertung finanzielle Vermögenswerte hat grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu erfolgen (IAS 39.69). Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen, die über eine feste Laufzeit verfügen, sind mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen, die über keine feste Laufzeit verfügen, sind mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (IAS 39.73). Wertminderungen und Wertsteigerungen sind erfolgswirksam zu buchen, die fortgeführten Anschaffungskosten dürfen jedoch nicht überschritten werden (IAS 39.111 und IAS 39.114). Zur Veräußerung verfügbare Investitionen Zur Veräußerung verfügbare Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert anzusetzen. Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert anzusetzen (IAS 39.69). Ein Gewinn oder Verlust ist in der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist (IAS 103a). Langfristige Forderungen Langfristige Forderungen sind mit
ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode
zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob Wertminderungen vorliegen (IAS 39.73). Umlaufvermögen - IFRS Vorräte (inventories) Vorräte sind mit dem niedrigeren
Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu
bewerten (IAS 2.6). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die
Wertobergrenze. Verbrauchsfolgeverfahren sind zulässig, ein Festwert dagegen
nicht (IAS 2.20). Zur Bemessung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Vorräten können vereinfachende Verfahren, wie die Standardkostenmethode oder
die retrograde Methode angewandt werden, wenn die Ergebnisse den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nahe kommen (IAS 2.17, 2.18). Die
Verfahren sind stetig anzuwenden (SIC-1). Forderungen/Kassenbestände Bei erstmaliger Erfassung eines
finanziellen Vermögenswertes ist dieser mit Anschaffungskosten anzusetzen, die
dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung entspricht (IAS 39.66). Sonstige Vermögensgegenstände Ein gesonderter Ausweis ist nicht vorgeschrieben, kann aber erfolgen, da IAS 1.66 nur Mindestanforderungen an die in der Bilanz darzustellenden Posten enthält. Eigenkapital Das entscheidende Kriterium für
die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist die vertragliche oder faktische
Rückforderungsmöglichkeit des jeweiligen Kapitalgebers. Rückstellungen Rückstellungen sind für Schulden
zubilden, die bezüglich ihrer Höhe oder Fälligkeit ungewiss sind (IAS 37.10).
Im Gegensatz zum HGB bestehen keine Wahlrückstellungen. Die Wahrscheinlichkeit
des künftigen Mittelabflusses und seine zuverlässige Bewertbarkeit ist Voraussetzung
für die Rückstellungsbildung. Das IASC verwendet die Wahrscheinlichkeitsbegriffe
probable (wahrscheinlich) und remote (unwahrscheinlich). Wahrscheinlich im
Sinne der IAS 37 ist eine Inanspruchnahme, sofern mehr Gründe für als gegen sie
sprechen. Wird eines der Definitionskriterien nicht erfüllt, unterbleibt die
Passivierung zugunsten einer Anhangserläuterung. Die Anhangserläuterung
unterbleibt im Fall der unwahrscheinlichen Inanspruchnahme (IAS 37.86). Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Für sämtliche Verpflichtungen aus
Leistungen an Arbeitnehmer besteht Passivierungspflicht. Grundsätzliche Unterschiede zum HGB bestehen nur bei den Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und den anderen langfristig fälligen Leistungen. Pensionsrückstellungen nach IAS
fallen regelmäßig höher aus als die nach HGB (oftmals 10-30%). Hauptgrund ist
die Berücksichtigung von zukünftigen Gehalts- und Karrieretrends. 10%-Korridor Ansatz:
Für jeden leistungsorientierten
Plan sind diese Grenzen gesondert zu errechnen und anzuwenden. Der außerhalb
dieser Grenzen liegende Betrag ist grundsätzlich über die durchschnittliche
Restdienstzeit der Berechtigten abzuschreiben, eine schnellere Verteilung ist
jedoch nach IAS 19.93 zulässig. Der Korridoransatz ist daher faktisch nicht
verpflichtend (IAS 19.95). Steuerrückstellungen Steuerrückstellungen sind sowohl
für laufende als auch für (passive) latente Steuern zu bilden. Latente Steuern sind
grundsätzlich auf sämtliche temporary differences zu bilden (IAS 12, SIC-D21).
Die Abgrenzung erfolgt mittels der sogenannten bilanzorientierten Verbindlichkeitenmethode,
bei der der zutreffende Vermögensausweis im Vordergrund steht. Sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten aus drohenden Verlusten und Haftungsverhältnissen werden in den IAS als Erfolgsunsicherheiten zusammengefasst. Darunter sind solche Bedingungen und Situationen zu verstehen, deren endgültiges Ergebnis vom Eintreten eines oder mehrerer künftiger ungewisser Ereignisse abhängt. Sofern der Eintritt dieser Verbindlichkeiten wahrscheinlich ist und deren Höhe zuverlässig schätzbar ist, sind hierfür sonstige Rückstellungen zu bilden (IAS 37). Langfristige Leistungen an Arbeitnehmer - Nach IAS 19.126 fallen unter die langfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer unter anderem z.B. langfristig fällige vergütete Abwesenheitszeiten wie Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder Jubiläumsgelder. Der Ansatz und die Bewertung der langfristig fälligen Leistungen erfolgt grundsätzlich analog der Bewertung der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sämtliche Abweichungen zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen sind jedoch stets sofort in voller Höhe zu erfassen (IAS 19.129). Restrukturierungsrückstellungen - Rückstellungen für Restrukturierungskosten müssen die allgemeinen Ansatzvoraussetzungen für Rückstellungen erfüllen (IAS 37.71). Die Rückstellungspflicht entsteht nur, wenn das Unternehmen:
Für die Bewertung dürfen nur die direkt mit der Restrukturierung im zusammenhangstehenden Ausgaben berücksichtigt werden. Kapitalbeteiligungsleistungen - Obgleich nach IAS eine Ansatzpflicht besteht, enthält IAS 19 keine Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen (IAS 19.145), sondern fordert unter anderem den Ausweis von (IAS 19.147):
Angaben zu eigenen Eigenkapitalinstrumenten in Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungsplänen Kurzfristige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die innerhalb
eines Jahres nach dem Bilanzstichtag fällig werden oder deren Tilgung innerhalb
des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus erwartet wird, sind als
kurzfristige Verbindlichkeiten auszuweisen (IAS 1.60). Der kurzfristige Anteil
langfristiger Verbindlichkeiten darf nicht als kurzfristig ausgewiesen werden,
wenn das Untenehmen beabsichtigt, diese Verpflichtung langfristig zu
refinanzieren (IAS 1.63). Verbindlichkeiten müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag
ausgewiesen werden. Langfristige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden als
langfristig eingestuft, wenn die Tilgung länger als 12 Monate nach dem
Bilanzstichtag fällig wird oder die Tilgung über den gewöhnlichen Verlauf des Geschäftszyklus
hinaus erwartet wird. Verbindlichkeiten müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag
ausgewiesen werden. Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Barwert anzusetzen
(IAS 39.66 ff.). Rechnungsabgrenzungsposten Aufgrund des in IAS 1.25 geforderten Konzepts der Periodenabrechnung sind grundsätzlich Abgrenzungsposten zu bilden. Jedoch sind Rechnungsabgrenzungsposten nicht als eigenständiges Abschlusselement vorgesehen. Im Zweifel erfolgt der Ausweis unter den übrigen Vermögenswerten oder Schulden. |
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