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Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungsrechengrößen 2022

  Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu dem in den Bereichen der Sozialversicherung die Beiträge erhoben werden. Der über diesen jeweiligen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei.
 
Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter aller Arbeitnehmer im vorletzten Kalenderjahr, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte Lohnzuwachsrate angepasst.
 
Infolge der Corona-Pandemie und den weitgehend ausgebliebenen Lohnerhöhungen sind die Bemessungsgrenzen stabil geblieben. Relevant für die Rechengrößen des Jahres 2022 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2020. Bei der Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) kam das Statistische Bundesamt im Jahr 2020 bundeseinheitlich auf ein Minus von 0,15 Prozent. In den westdeutschen Ländern betrug es sogar 0,34 Prozent.
 

  Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2022

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für das Jahr 2022 wie folgt festgesetzt:
 
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und Arbeitslosenversicherung:
  • Beitragsbemessungsgrenze West: 7.050 Euro/Monat (84.600 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 6.750 Euro/Monat (81.000 Euro/Jahr)

 
Rentenversicherung der Knappschaft:
  • Beitragsbemessungsgrenze West: 8.650 Euro/Monat (103.800 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 8.350 Euro/Monat (100.200 Euro/Jahr)

 
Kranken- und Pflegeversicherung:
  • Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 4.837,50 Euro/Monat (58.050 Euro/Jahr)

 

  Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 64.350 Euro/Jahr bei erstmaligem Überschreiten (2021: 64.350 Euro/Jahr) festgesetzt. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Grenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
 
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), bleibt die (besondere) Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV für das Jahr 2022 auf 58.050 Euro/Jahr in Ost und West (2021: 58.050 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 

  Beitragssätze in der Sozialversicherung 2022

  • Allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung: 14,6%. Der in der Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009 im Rahmen des Gesundheitsfonds bestehende einheitliche Beitragssatz in Höhe von 15,5% wurde zum 31.12.2014 abgeschafft.
    Seit 2015 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensabhängige Zusatzbeiträge, welche die Krankenkassen selbst festlegen. Diese wurden bis Ende 2018 vollständig vom Arbeitnehmer gezahlt. Pauschale Zusatzbeiträge in festen Eurobeträgen dürfen die Krankenkassen nicht mehr erheben. Einen Sozialausgleich gibt es seit 2015 auch nicht mehr. Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte (paritätische Finanzierung). Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besonderen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Nachdem der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 bei 0,9 % und 2020 bei 1,1% lag, wurde er ab 01.01.2021 auf 1,3 % angehoben.
  • Beitragssatz Pflegeversicherung: 3,05% + 0,35 Zuschlag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Rentner müssen den Gesamtbeitrag von 3,05 oder 3,40 Prozent allein aufbringen.
  • Beitragssatz Rentenversicherung: 18,6%; in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7%
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,4% (befristet bis zum 31.12.2022)
  • Insolvenzgeldumlage: 0,09%
  • Künstlersozialabgabe: 4,2%

 

  Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2022

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat - z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder Pflegepersonen - wird für das Jahr 2022 wie folgt festgesetzt.
 
  • für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit 3.290 (2021: 3.290) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 3.150 (2021: 3.115) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung West 3.290 (2021: 3.290) Euro monatlich

 

  Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist der Betrag, von dem der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig mindestens zu berechnen ist:
 
  • für freiwillige Mitglieder: 1.096,67 (2021: 1.096,67) Euro monatlich
  • für freiwillig versicherte Selbstständige: 4.837,50 (2021: 4.837,50) Euro monatlich

 

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