Kapitalflussrechnung nach IFRS


 Kapitalflussrechnung - IFRS

Mit Hilfe der Kapitalflussrechnung soll der Bilanzadressat die Fähigkeit des Unternehmens beurteilen können, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften. Hierzu stellt sie Informationen über die Art, Zusammensetzung und Veränderungen der Zahlungsmittelströme eines Unternehmens bereit. Insbesondere ist die durch Ein- und Auszahlungen verursachte Veränderung des Finanzmittelfonds darzustellen. Die Kapitalflussrechnung zählt für alle Unternehmen zu den Pflichtbestandteilen des Abschlusses (IAS 7.1).
 
In den Finanzmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und der Überleitungsrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten muss im Anhang angegeben werden (IAS 7.45). Für die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz. Ein Einbezug von Wertpapieren in den Fonds ist nur möglich, sofern diese die genannten Kriterien (Liquiditätsreserve, nur unwesentliche Wechselkursschwankungen) erfüllen. Als Restlaufzeit vom Erwerbszeitraum werden drei Monate angenommen (IAS 7.7). Ein Einbezug von Aktien in den Fonds ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Aktien, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Zahlungsmitteläquivalente darstellen (IAS 7.7). Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (bank borrowings) sind nach IAS grundsätzlich der Finanzierungstätigkeit des Unternehmens zuzuordnen und daher nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Im Fall kurzfristiger Verbindlichkeiten (bank overdrafts; Kontokorrentkredite) ist ein Einbezug in den Fonds vorgeschrieben, sofern diese einen integralen Bestandteil des Cash Managements des Unternehmens darstellen (IAS 7.8).
 
IAS 7 legt für die Darstellung der Kapitalflussrechnung keine formalen Anforderungen fest. Die Kapitalflussrechnung ist um die Vergleichswerte der Vorperiode zu ergänzen (IAS 1.38). Die Darstellung ist in den drei Aktivitätsformaten vorzunehmen (IAS 7.10):

Für die Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
 
Mittelzuflüsse und –abflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit können nach der direkten oder indirekten Methode dargestellt werden (IAS 7.18 ff.). Für Mittelzuflüsse und –abflüsse aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit ist nur die direkte Methode zulässig (IAS 7.21).
 
Für die Darstellung der Mittelzuflüsse und –abflüsse gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Eine Nettodarstellung ist für einzeln benannte Zahlungsströme jedoch zulässig (IAS 7.22 ff.).
 
Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grundsätzlich zum historischen Wechselkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen (IAS 7.25). Die Währungsumrechnung kann aus Vereinfachungsgründen mit wöchentlichen oder monatlichen Durchschnittskursen vorgenommen werden, sofern dem nicht starke Kursschwankungen entgegenstehen (IAS 7.27 i.V.m. 21.9 f.). Mittelzuflüsse und –abflüsse aus außerordentlichen Geschäftsvorfällen sind separat auszuweisen.
 

 Sonderfragen

Zinsen und Dividenden:
Mittelzuflüsse und –abflüsse aus Zinsen und Dividenden sind jeweils separat anzugeben. Der Ausweis der gezahlten Zinsen sowie erhaltenen Zinsen und Dividenden kann entweder im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit (Regelfall) oder der Investitions- und Finanzierungstätigkeit erfolgen (IAS 7.33). Gezahlte Dividenden können alternativ dem Finanzbereich (Regelfall) oder der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden (IAS 7.34). Beim Ausweis ist jedoch das Stetigkeitsprinzip zu beachten (IAS 7.31).
 
Ertragsteuern:
Der Ausweis der Ertragsteuern hat grundsätzlich separat unter dem Bereich der laufenden Geschäftsvorfälle zu erfolgen. Steuerzahlungen, die jedoch speziellen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden können, sind im entsprechenden Bereich auszuweisen (IAS 7.35).
 
Erwerb und Verkauf von Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten:
Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten sind als gesonderte Posten unter der Investitionstätigkeit auszuweisen (IAS 7.39).
 
Unbare Transaktionen:
Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung. Über diese Geschäftsvorfälle ist in zusätzlichen Erläuterungen zu berichten (IAS 7.43).

Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG     


 

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