Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB


 Gewinn- und Verlustrechnung - HGB:

Gemäß HGB kann die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren § 275 Abs.2 HGB oder nach dem Umsatzkostenverfahren § 275 Abs.3 HGB erstellt werden. Es gibt eine vorgegebene Gliederungsvorschrift, wobei für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie bestimmte OHG und KG Erleichterungen vorgesehen sind.
 
Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen (§ 277 Abs.1 HGB). Gewinne bzw. Umsätze sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB).
 
Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs.4 HGB).
 
Das DRSC hat in seinem Entwurf zum DRS 15 aufgeführt, das bei einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze die Auswirkungen auf die Bilanzposten retrospektiv, d.h. vom Zeitpunkt der ersten Bilanzierung des betreffenden Sachverhalts an zu ermitteln sind. Die retrospektive Anpassung entspricht sowohl dem IAS 8 als auch dem APB 20.
 

Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG     


 

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