Eckdaten zur Lohnsteuer und weitere steuerliche Grenzwerte 2012
![]()
In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie die wichtigsten ab 01. Januar 2012 geltenden steuerlichen Eckdaten:
(zur Druckversion >>)
| Thema | geregelt in ... | Werte in EUR |
| Alters- entlastungs- betrag |
§ 24 a EStG 28,8% der Einkünfte, max. jährl. Höchstbetrag |
1.368,00 |
|
Arbeitsessen |
R 19.6 Absatz 2 LStR steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz i.S.d. LStR handelt |
40,00 |
|
Arbeitnehmer pauschbetrag |
§ 9a Nr. 1a und 1b EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Versorgungsempfänger |
1.000,00 102,00 |
|
Aufmerksam- keiten, Geschenke, Sachzuwendungen |
R 19.6 Absatz 1 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um eine Zuwendung anläßlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN handelt Es handelt sich um eine Freigrenze Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer |
40.00 |
|
Aufwands- entschädigungen |
§ 3 Nr. 26
EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten jährlich steuerfrei bis |
2.100,00 |
| Bahncard | Überlassung für private Zwecke Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Überlassung ausschließlich für Dienstfahrten |
in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig; aber: Lohnpauschalierung durch AG möglich steuerfrei |
| Beihilfen | § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11
LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei je Einzelfall pauschal bis darüber hinaus bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage |
600,00 |
| Betriebliche Gesundheitsförderung | § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung Freibetrag, jährlich |
500,00 |
|
Betriebs- veranstaltungen |
§ 40 EStG, R 19.5
LStR Freigrenze je teilnehmender Person je Veranstaltung Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. Darüber hinaus handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung. Pauschalversteuerung möglich gemäß § 40 II EStG Freigrenze gilt auch bei Diensteinführung od. Verabschiedung von Arbeitnehmern. |
110,00 25% |
|
Betreuungs- freibetrag |
§ 32 Absatz 4 Nr. 3
EStG verh. Eltern/volles Kind led. Eltern/halbes Kind Gilt für alle Kinder die steuerlich zu berücksichtigen sind und die ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2.160,00 1.080,00 |
|
Direkt- versicherungen |
§ 40 b Absatz 2 EStG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung". Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungs- grenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung Wert seit 01.01.2012 Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 Steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig |
1.752,00 2.148,00 2.688,00 1.800,00 |
|
Doppelte Haushaltsführung |
$9 Absatz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Absatz 2 EStG Fahrtkosten PKW - erste u. letzte Fahrt je Km - eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-Km (Entfernungspauschale) Verpfelegungsmehraufwendungen - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat |
0,30 0,30 6,00/12,00/24,00 --- |
|
Ehrenamtliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26a
EStG Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
500,00 |
|
Eingangssteuer- satz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 seit 01.01.2009 |
19,9% 16,0% 15,0% 14,0% |
|
Entfernungs- pauschale |
§ 9 EStG War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungswidrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe,die wie Werbungskosten behandelt wird. |
0,30 |
|
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
§ 24 b EStG Hat den bisherigen Haushaltsfreibetrag ersetzt. (anteilig 1/12 für jeden Monat) |
1.308,00 |
|
Erholungs- beihilfen |
§ 40 Absatz 2 Nr. 3
EStG Höchstbetrag für die Lohnsteuerpauschalierung - Arbeitnehmer - Ehegatte - Kind |
156,00 104,00 52,00 |
| Essensgeld- zuschüsse (Kantinen- mahlzeiten) |
R 8.1 Absatz 7 LStR steuerfrei, soweit vom Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes ent- richtet wird steuerpflichtig, soweit das Entgelt den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet; Pauschalierungsmöglichkeit gemäß §40 Abs.2 Nr.1 EStG mit einem Steuersatz von 25%. Sachbezugswerte 2010 (Tageswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung (219/30) Sachbezugswerte 2010 (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte und neue Bundesländer einheitlich |
Tageswerte 1,57 2,87 2,87 7,30 Monatswerte 47,00 86,00 86,00 219,00 Monatswerte 212,00 |
|
Fehlgeld- entschädigungen |
§ 19 EStG, R 19.3 Absatz 1 Nr. 4 LStR Freibetrag in Höhe von monatlich |
16,00 |
|
Geburts- beihilfen |
ehemals § 3 Nr. 15 EStG weggefallen (vorher EUR 315,00) |
steuerpflichtig |
| Geringfügige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 2
EStG Arbeitslohngrenze monatlich Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr Pauschalbeiträge bei gewerbl. Beschäftigung: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: Pauschalbeiträge bei Beschäftigung in Privathaushalten: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: |
400,00 15% 13% 2% 30% 5% 5% 2% 12% |
|
Geringverdienergrenze |
seit 01.01.2004 für Auszubildende |
400,00 325,00 |
|
Grundfreibetrag |
§ 32a EStG Ledige Verheiratete |
8.004,00 16.007,00 |
|
Heimarbeits- zuschläge |
§ 3 Nr. 30, § 3 Nr. 50 EStG R 9.13 LStR steuerfreier Zuschlag in % des Grundlohns |
10% |
|
Heirats- beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 15 EStG weggefallen seit 01.01.2006 ehemals: Freibetrag/steuerfrei bis EUR 315,00 |
steuerpflichtig |
| Job-Ticket | § 3 Nr. 34 EStG ist 2004 entfallen, aber: Geldwerter Vorteil kann pauschal versteuert werden In diesem Fall ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei. |
steuerpflichtig 15% |
| Kindergeld |
§ 32 Absatz 6 EStG für das erste bis zweite Kind für das dritte Kind ab dem vierten Kind |
184,00 190,00 215,00 |
|
Kinderfrei- betrag |
volles Kind halbes Kind |
4.368,00 2.184,00 |
| Kurzfristige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 1 und 3 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung max. Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt) Stundenlohngrenze Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze |
18 Tage 62,00 12,00 180 Tage 25 % 12,00 |
|
Lohnsteuer- anmeldungs- zeitraum |
§ 41 a Abs 2
EStG Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres unter Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres unter Kalendermonat, wenn anzumeldende LSt des Vorjahres über |
1.000,00 4.000,00 4.000,00 |
| Lohnsteuer- pauschalierung |
Neuregelung ab 01.01.2007: § 37 b EStG Pauschale für Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden Pauschsteuersätze: § 40 EStG Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihifen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internetzuschüsse Fahrtkostenzuschüsse § 40a EStG Kurzfristig Beschäftigte max. zusammenhängende Arbeitstage max. Arbeitslohn je Kalendertag außer bei Beschäftigung zu unvorhergesehenem Zeitpunkt Stundenlohngrenze Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft § 40 b EStG Direktversicherung/Pensionskasse bei vorgelagerter Versteuerung Unfallversicherung § 40 Abs.1 EStG Pauschlierung von sonst. Bezügen je AN höchstens |
30% 25% 25% 25% 25% 25% 15% 25% 18 62,00 12,00 2% 20% 5% 20% 20% 1.000,00 |
| Mitarbeiter- kapital- beteiligung |
§ 3 Nr. 39 EStG Freibetrag jährlich |
360,00 |
| Mutterschafts- geld |
§ 3 Nr. 1 EStG |
steuerfrei in voller Höhe |
|
Nebenberufliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26 EStG Freibetrag jährlich |
2.100,00 |
|
Pauschalierung von Bezügen |
§ 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je AN höchstens |
1.000,00 |
|
Pensionskassen- beiträge |
§ 40 b Abs. 2
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich Pauschalierungsgrenze monatlich Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung jährl. Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung monatl. Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung". Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungs- grenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung Wert seit 01.01.2012 Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 Steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig |
1.752,00 146,00 2.148,00 179,00 2.688,00 1.800,00 |
| Rabatt- freibetrag |
§ 8 Nr. 3 EStG Der Rabattfreibetrag kann gewährt werden, soweit der Rabatt in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt und die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden. |
1.080,00 |
| Reisekosten- ersatz |
§ 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwendungen Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitstätte: > 24h 14-24 h 8-14 h < 8 h Fahrtkosten mit dem eigenen PKW Mitnahme je Person Motorrad oder Motorroller Mitnahme je Person Moped oder Mofa Fahrrad Übernachtungkosten tatsächliche Übernachtungskosten Übernachtungskosten-Pauschbetrag (nur Arbeitgeberersatz) |
24,00 12,00 6,00 0,00 0,30 0,02 0,13 0,01 0,08 0,05 gem. Beleg in tats. Höhe 20,00 |
|
Sachbezugs- freigrenze |
§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich |
44,00 |
| Sachbezugs- werte |
Sachbezugswerte (Tageswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswerte (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte und neue Bundesländer einheitlich |
Tageswerte 1,57 2,87 2,87 7,30 Monatswerte 47,00 86,00 86,00 219,00 Monatswert 212,00 |
| Sachprämien aus Kundenbindungs- programmen („Miles & More“) |
§ 3 Nr. 38
EStG Freibetrag/steuerfrei bis |
1.080,00 |
|
Solidaritäts- zuschlag |
§ 4 SolZG |
5,5% |
|
Sparer- freibetrag |
bis 31.12.2003 bis 01.01.2004 bis 31.12.2008 seit 01.01.2009 Sparerpauschbetrag |
1.550,00 1.370,00 750,00 801,00 |
|
Sparer- pauschbetrag |
seit 01.01.2009 | 801,00 |
|
Spitzen- steuersatz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 (ab 52.882,00) |
48,5% 45,0% 42,0% |
|
Telefon- kostenersatz |
§ 3 Nr. 50 EStG, R 22
LStR - bei Einzelnachweis - pauschal |
steuerfrei in voller Höhe max. 20 % d. Rechngsbetr., höchstens 20 Euro p. Monat |
| Trinkgelder |
§ 3 Nr. 51 EStG | steuerfrei in voller Höhe |
| Übergangsgelder, -beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 10 EStG weggefallen ab 01.01.2006; zuvor EUR 10.800,00 |
|
| Überlassung firmeneigener PC und Tele- kommunikations- geräte |
§ 3 Nr. 45
EStG Nutzenvorteil durch priv. Gebrauch Überlassung Neugerät Überlassung Gebrauchtgerät |
steuerfrei 25% steuerfrei |
|
Unfall- versicherung |
§ 40 b Abs. 3
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich (ohne Versicherungssteuer) |
62,00 |
| Verdienstgrenze
geringfügige Beschäftigung |
monatlich |
400,00 |
| Vermögens- wirksame Leistungen |
§ 13 Absatz 1 5. VermBG jährl. Einkommensgrenze = zu versteuerndes Einkommen Alleinstehende Verheiratete |
20.000,00 40.000,00 |
|
Versorgungs- freibetrag |
§ 19 Absatz 2 EStG steuerfrei sind 28,8 % der Versorgungsbezüge, max. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
2.160,00 648,00 |
|
Werbungs- kosten |
§ 9 EStG War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungs- widrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe,die wie Werbungskosten behandelt wird. |
0,30 |
|
Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) |
§ 9a Nr. 1a EStG seit 01.01.2004 für Versorgungsempfänger |
920,00 102,00 |
| Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit |
§ 3b EStG steuerfrei in % des Grundlohnes, höchstens von 50 EURO - Nachtarbeit - zwischen 0 und 4 Uhr, Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr - Sonntags - Feiertags und Silvester ab 14 Uhr - Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai Begrenzung des maßgeblichen Stundenlohns auf 50,00 EUR. |
25% 40% 50% 125% 150% |
Gerne können Sie bei uns werben. |