Eckdaten zur Lohnsteuer 2008
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In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie die wichtigsten ab 1. Januar 2008 geltenden Lohnsteuereckdaten:
| Thema | geregelt in ... | Werte in EUR |
| Abfindungen |
Die Freibeträge für Arbeitnehmerabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden mit den Neuregelungen ab 01.01.2006 abgeschaft. Bis zum 01.01.2008 galt eine Übergangsregelung auf Basis der alten Freibeträge. Übergangsregelung: Soweit die Vereinbarung vor dem 01.01.2006 geschlossen wurde und die Auszahlung vor dem 01.01.2008 erfolgte, kamen die Freibeträge in der Fassung bis 31.12.2005 zur Anwendung (§ 3 Nr. 9 EStG; LStR 9) |
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| Alters- entlastungs- betrag |
§ 24 a EStG 35,2% der Einkünfte, max. jährl. Höchstbetrag |
1.672,00 |
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Arbeitsessen |
R 19.6 Absatz 2 LStR steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz i.S.d. LStR handelt |
40,00 |
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Arbeitnehmer pauschbetrag |
§ 9a Nr. 1a EStG Arbeitnehmerpauschbetrag für Versorgungsempfänger |
920,00 102,00 |
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Aufmerksam- keiten, Geschenke, Sachzuwendungen |
R 19.6 Absatz 1 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um eine Zuwendung anläßlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN handelt. Es handelt sich um eine Freigrenze. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. |
40.00 |
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Aufwands- entschädigungen |
§ 3 Nr. 26
EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
2.100,00 |
| Bahncard | Überlassung für private Zwecke Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Überlassung ausschließlich für Dienstfahrten |
in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig; aber: Lohnpauschalierung durch AG möglich steuerfrei |
| Beihilfen | § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11
LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei je Einzelfall pauschal bis darüber hinaus bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage |
600,00 |
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Betriebs- veranstaltungen |
§ 40 EStG, R 19,3 Absatz 2
LStR Freigrenze je teilnehmender Person je Veranstaltung Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. |
110,00 |
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Betreuungs- freibetrag |
§ 32 Absatz 4 Nr. 3
EStG verh. Eltern/volles Kind led. Eltern/halbes Kind Gilt für alle Kinder die steuerlich zu berücksichtigen sind und die ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2.160,00 1.080,00 |
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Direkt- versicherungen |
§ 40 b Absatz 2 EStG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. Eichelförderung. Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungs- grenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung Wert ab 01.01.2008 Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 |
1.752,00 2.148,00 2.544,00 1.800,00 |
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Doppelte Haushaltsführung |
$9 Absatz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Absatz 2 EStG Fahrtkosten PKW - erste u. letzte Fahrt je Km - eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-Km (Entfernungspauschale) Verpfelegungsmehraufwendungen - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Übernachtungskosten/Aufwd. f. die Zweitwohnung Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat oder gemäß Belegnachweis: |
0,30 0,30 6,00/12,00/24,00 --- 20,00 5,00 in voller Höhe |
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Ehrenamtliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26a
EStG Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
500,00 |
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Eingangssteuer- satz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 |
19,9% 16,0% 15,0% |
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Entfernungs- pauschale |
§ 9 EStG Seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Ab dem 21. Kilometer gilt eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. (einfache Entfernung, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel). Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500,- EUR. (Ausnahme: Behinderte im Sinne von § 9 Abs. 2 EStG) Achtung: Entfall für < 21 km derzeit zur Prüfung vorm Bundesverfassungsgericht |
0,30 4.500,00 |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
§ 24 b EStG Hat den bisherigen Haushaltsfreibetrag ersetzt. (anteilig 1/12 für jeden Monat) |
1.308,00 |
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Erholungs- beihilfen |
§ 40 Absatz 2 Nr. 3
EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung - Arbeitnehmer - Ehegatte - Kind |
156,00 104,00 52,00 |
| Essensgeld- zuschüsse (Kantinen- mahlzeiten) |
LStR 31 Abs. 6 steuerfrei, soweit vom Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes entrichtet wird steuerpflichtig, soweit das Entgelt den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet; Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25%. Sachbezugswerte 2008 Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswerte 2008 (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte und neue Bundesländer einheitlich |
Tageswerte 1,50 2,67 2,67 6,84 Monatswerte 45,00 80,00 80,00 205,00 Monatswerte 198,00 |
| Fahrtkosten zuschuss |
§ 40 Absatz 2 EStG Vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschüsse können nur noch dann pauschal versteuert werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer beträgt. Entfernungspauschale ab dem 21 km: |
0,30 |
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Fehlgeld- entschädigungen |
§ 19 EStG, R 19.3 Absatz 1 Nr. 4 LStR Freibetrag in Höhe von monatlich |
16,00 |
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Geburts- beihilfen |
ehemals § 3 Nr. 15 EStG Freibetrag je Kind ab 01.01.2006 weggefallen (vorher EUR 315,00) |
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| Geringfügige
Beschäftigung |
§ 40a
EStG Arbeitslohngrenze monatlich Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr Pauschalbeiträge bei gewerbl. Beschäftigung: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: Pauschalbeiträge bei Beschäftigung in Privathaushalten: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: |
400,00 15% 13% 2% 30% 5% 5% 2% 12% |
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Geringverdienergrenze |
seit 01.01.2004 für Auszubildende |
400,00 325,00 |
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Grundfreibetrag |
Ledige Verheiratete |
7.664,00 15.328,00 |
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Heimarbeits- zuschläge |
§ 3 Nr. 30, § 3 Nr. 50 EStG R 9.13 LStR steuerfrei in % des Grundlohns |
10% |
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Heirats- beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 15 EStG weggefallen seit 01.01.2006 ehemals: Freibetrag/steuerfrei bis EUR 315,00 |
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| Job-Ticket | § 3 Nr. 34 EStG steuerpflichtig seit 2004 Geldwerter Vorteil kann pauschal versteuert werden In diesem Fall ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei. |
15% |
| Kindergeld |
§ 32 Absatz 6 EStG für das erste bis dritte Kind ab dem vierten Kind |
154,00 179,00 |
|
Kinderfrei- betrag |
volles Kind halbes Kind |
3.648,00 1.824,00 |
| Kurzfristige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 1 und 3 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung max. Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt) Stundenlohngrenze Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze |
18 Tage 62,00 12,00 180 Tage 25 % 12,00 |
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Lohnsteuer- anmeldungs- zeitraum |
§ 41 a Abs 2
EStG Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres unter Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres unter Kalendermonat, wenn anzumeldende LSt des Vorjahres über |
800,00 3.000,00 3.000,00 |
| Lohnsteuer- pauschalierung |
Neuregelung ab 01.01.2007: § 37 b EStG Pauschale für Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden Pauschsteuersätze: § 40 EStG Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihifen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internetzuschüsse Fahrtkostenzuschüsse § 40a EStG Kurzfristig Beschäftigte Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft § 40 b EStG Direktversicherung/Pensionskasse bei vorgelagerter Versteuerung Unfallversicherung § 40 Abs.1 EStG Pauschlierung von sonst. Bezügen je AN höchstens |
30% 25% 25% 25% 25% 25% 15% 25% 2% 20% 5% 20% 20% 1.000,00 |
| Mutterschafts- geld |
§ 3 Nr. 1 EStG |
steuerfrei in voller Höhe |
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nebenberufliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26 EStG Freibetrag jährlich |
2.100,00 |
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Pauschalierung von Bezügen |
§ 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je AN höchstens |
1.000,00 |
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Pensionskassen- beiträge |
§ 40 b Abs. 2
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich Pauschalierungsgrenze monatlich Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung jährl. Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung monatl. |
1.752,00 146,00 2.148,00 179,00 |
| Rabatt- freibetrag |
§ 8 Nr. 3 EStG Der Rabattfreibetrag kann gewährt werden, soweit der Rabatt in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt und die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden. |
1.080,00 |
| Reisekosten- ersatz |
§ 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwendungen Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitstätte: > 24h 14-24 h 8-14 h < 8 h Fahrtkosten mit dem eigenen PKW Mitnahme je Person Motorrad oder Motorroller Mitnahme je Person Moped oder Mofa Fahrrad Übernachtungkosten tatsächliche Übernachtungskosten Übernachtungskosten-Pauschbetrag (nur Arbeitgeberersatz) |
24,00 12,00 6,00 0,00 0,30 0,02 0,13 0,01 0,08 0,05 gem. Beleg in tats. Höhe 20,00 |
| Sachprämien aus Kundenbindungs- programmen („Miles & More“) |
§ 3 Nr. 38
EStG Freibetrag/steuerfrei bis |
1.080,00 |
|
Sachbezugs- freigrenze |
§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich |
44,00 |
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Solidaritäts- zuschlag |
§ 4 SolZG |
5,5% |
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Sparer- freibetrag |
bis 31.12.2003 bis 01.01.2004 seit 01.01.2007 für Verheiratete gelten die doppelten Beträge, der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt unverändert. |
1.550,00 1.370,00 750,00 |
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Spitzen- steuersatz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 (ab 52.152,00) |
48,5% 45,0% 42,0% |
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Telefon- kostenersatz |
§ 3 Nr. 50 EStG, R 22
LStR - bei Einzelnachweis - pauschal |
steuerfrei in voller Höhe max. 20 % d. Rechngsbetr., höchstens 20 Euro p. Monat |
| Trinkgelder |
§ 3 Nr. 51 EStG | steuerfrei in voller Höhe |
| Übergangsgelder, -beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 10 EStG weggefallen ab 01.01.2006; zuvor EUR 10.800,00 |
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| Überlassung firmeneigener PC und Tele- kommunikations- geräte |
§ 3 Nr. 45
EStG Nutzenvorteil durch priv. Gebrauch Überlassung Neugerät Überlassung Gebrauchtgerät |
steuerfrei 25% steuerfrei |
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Unfall- versicherung |
§ 40 b Abs. 3
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich (ohne Versicherungssteuer) |
62,00 |
| Verdienstgrenze
Geringfügige Beschäftigung |
monatlich |
400,00 |
| Vermögens- wirksame Leistungen |
§ 13 Absatz 1 5. VermBG jährl. Einkommensgrenze = zu versteuerndes Einkommen Alleinstehende Verheiratete |
17.900,00 35.800,00 |
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Vermögens- beteiligungen |
§ 19 a EStG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen jährlich |
135,00 |
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Versorgungs- freibetrag |
§ 19 Absatz 2 EStG steuerfrei sind 35,2 % der Versorgungsbezüge, max. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
2.640,00 792,00 |
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Werbungs- kosten |
§ 9 EStG Seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Ab dem 21. Kilometer gilt eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. (einfache Entfernung, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel). Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500,- EUR. (Ausnahme: Behinderte im Sinne von § 9 Abs. 2 EStG) |
0,30 4.500,00 |
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Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) |
§ 9a Nr. 1a EStG |
920,00 |
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Zinsersparnisse (MA-Darlehen) |
§ 8 Absatz 2 EStG; R 31 Absatz 11
LStR Freigrenze für Darlehen entfällt ab 2008 ehemals 2.600,00 |
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| Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit |
§ 3b EStG steuerfrei in % des Grundlohnes, höchstens von 50 EURO - Nachtarbeit - zwischen 0 und 4 Uhr, Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr - Sonntags - Feiertags und Silvester ab 14 Uhr - Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai |
25% 40% 50% 125% 150% |