Eckdaten zur Lohnsteuer 2006
![]()
In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie die wichtigsten ab 1. Januar 2006 geltenden Lohnsteuereckdaten:
(Druckversion)
| Thema | geregelt in ... | Werte in EUR |
| Abfindungen |
Für Arbeitnehmerabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach dem 31. Dezember 2005 vereinbart werden gibt es keine Abfindungen mehr. Übergangsregelung: Soweit die Vereinbarung vor dem 01.01.2006 geschlossen wurde und die Auszahlung vor dem 01.01.2008 erfolgt, kommen die Freibeträge in der Fassung bis 31.12.2005 zur Anwendung: § 3 Nr. 9 EStG; LStR 9 steuerfrei sind grundsätzlich bei Vollendung des 50. Lj. u. Dienstverh. > 15 J. bei Vollendung des 55. Lj. u. Dienstverh. > 20 J. Soweit die gezahlte Abfindung die o.g. Freibeträge übersteigt und außerordentliche Einkünfte vorliegen, kann eine Versteuerung im Rahmen der Fünftelregelung erfolgen (§ 24 iVm § 34 EStG). |
Freibetrag 7.200,00 9.000,00 11.000,00 |
| Alters- entlastungs- betrag |
§ 24 a EStG 38,4% der Einkünfte, max. jährl. Höchstbetrag |
1.824,00 |
|
Arbeitnehmer pauschbetrag |
§ 9a Nr. 1a EStG Arbeitnehmerpauschbetrag für Versorgungsempfänger |
920,00 102,00 |
|
Arbeitsessen |
§ 4 Nr. 5 EStG steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz i.S.d. LStR handelt |
40,00 |
|
Aufmerksam- keiten, Geschenke, Sachzuwendungen |
§ 19 EStG, R 73 Abs. 1 Satz 3 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um eine Zuwendung anläßlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN handelt. Es handelt sich um eine Freigrenze. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. |
40.00 |
|
Aufwands- entschädigungen |
§ 3 Nr. 26
EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
1.848,00 |
|
Bahncard |
Überlassung für private Zwecke Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Überlassung ausschließlich für Dienstfahrten |
in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig; aber: Lohnpauschalierung durch AG möglich steuerfrei |
|
Beihilfen |
§ 3 Nr. 11 EStG, R 11
LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei je Einzelfall pauschal bis darüber hinaus bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage |
600,00 |
|
Betriebs- veranstaltungen |
§ 40 EStG, R 72 Absatz 4
LStR Freigrenze je Arbeitnehmer je Veranstaltung Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. |
110,00 |
|
Betreuungs- freibetrag |
§ 32 Absatz 4 Nr. 3
EStG verh. Eltern/volles Kind led. Eltern/halbes Kind Gilt für alle Kinder die steuerlich zu berücksichtigen sind und die ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2.160,00 1.080,00 |
|
Direkt- versicherungen |
§ 40 b EStG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 Pauschalierungsgrenze jährlich Pauschalierungsgrenze monatlich Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung jährl. Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung mon. Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. Eichelförderung. Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Wert bis 31.12.2003 Wert ab 01.01.2004 Wert ab 01.01.2005 Wert ab 01.01.2006 |
1.752,00 146,00 2.148,00 179,00 2.448,00 2.472,00 2.496,00 2.520,00 |
|
Doppelte Haushaltsführung |
$9 Abs. 1 Nr. 5 EStG Fahrtkosten PKW - erste u. letzte Fahrt je Km - eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-Km (Entfernungspauschale) Verpfelegungsmehraufwendungen - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Übernachtungskosten Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Gemäß Belegnachweis: |
0,30 0,30 6/12/24 - 20,00 5,00 in voller Höhe |
|
Eingangssteuer- satz |
ab 01.01.2002 ab 01.01.2004 seit 01.01.2005 2005 trat die dritte und letzte Stufe der Steuerreform in Kraft |
19,9% 16,0% 15,0% |
|
Entfernungs- pauschale |
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Kilometer-Satz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel) Höchstbetrag ohne Nachweis (Ausnahme: Behinderte im Sinne von § 9 Abs. 2 EStG) |
0,30 4.500,00 |
|
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
§ 24 b EStG ersetzt den bisherigen Haushaltsfreibetrag |
1.308,00 |
|
Erholungs- beihilfen |
§ 40 Absatz 2 Nr. 3
EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung - Arbeitnehmer - Ehegatte - Kind |
156,00 104,00 52,00 |
|
Essensgeld- zuschüsse (Kantinen- mahlzeiten) |
LStR 31 Abs. 6 steuerfrei, soweit vom Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes entrichtet wird steuerpflichtig, soweit das Entgelt den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet; Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25%. Sachbezugswerte 2006 Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswerte 2006 (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte Bundesländer neue Bundesländer |
Tageswerte 1,48 2,64 2,64 6,76 Monatswerte 44,30 79,20 79,20 202,70 Monatswerte 196,50 182,00 |
| Fahrtkosten zuschuss |
§ 40 Absatz 2 EStG soweit der Arbeitnehmer dafür Werbungskosten geltend machen kann pauschalierungsfähig mit Pauschsteuersatz in Höhe von darüber hinaus steuerpflichtig Erstattung maximal in Höhe der tats. Aufwendungen des Arbeitnehmers, höchstens jedoch pro Entfernungskilometer |
15 % 0,30 |
|
Fehlgeld- entschädigungen |
$ 19 EStG, R 70 Abs. 1 Nr. 4 LStR Freibetrag in Höhe von monatlich |
16,00 |
|
Geburts- beihilfen |
ehemals § 3 Nr. 15 EStG Freibetrag je Kind ab 01.01.2006 weggefallen (vorher EUR 315,00) |
|
| Geringfügige
Beschäftigung |
§ 40a
EStG Arbeitslohngrenze monatlich Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr Pauschalbeiträge bei gewerbl. Beschäftigung: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: |
400,00 12% 11% 2% 25% |
|
Grundfreibetrag |
Ledige Verheiratete |
7.664,00 15.328,00 |
|
Heimarbeits- zuschläge |
§ 3 Nr. 30, § 3 Nr. 50 EStG R 46 LStR steuerfrei in % des Grundlohns |
10% |
|
Heirats- beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 15 EStG weggefallen seit 01.01.2006 ehemals: Freibetrag/steuerfrei bis EUR 315,00 |
|
| Job-Ticket | § 3 Nr. 34 EStG steuerpflichtig seit 2004 Geldwerter Vorteil kann pauschal versteuert werden In diesem Fall ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei. |
15% |
| Kindergeld |
§ 32 Absatz 6 EStG für das erste bis dritte Kind ab dem vierten Kind |
154,00 179,00 |
|
Kinderfrei- betrag |
volles Kind halbes Kind |
3.648,00 1.824,00 |
| Kurzfristige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 1 und 3 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung max. Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt) Stundenlohngrenze Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze |
18 Tage 62,00 12,00 180 Tage 25 % 12,00 |
|
Lohnsteuer- anmeldungs- zeitraum |
§ 41 a Abs 2
EStG Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres unter Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres unter Kalendermonat, wenn anzumeldende LSt des Vorjahres über |
800,00 3.000,00 3.000,00 |
| Lohnsteuer- pauschalierung |
Pauschsteuersätze: § 40 EStG Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihifen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internetzuschüsse Fahrtkostenzuschüsse § 40a EStG Kurzfristig Beschäftigte Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft § 40 b EStG Direktversicherung/Pensionskasse bei vorgelagerter Versteuerung Unfallversicherung § 40 Abs.1 EStG Pauschlierung von sonst. Bezügen je AN höchstens |
25% 25% 25% 25% 25% 15% 25% 2% 20% 5% 20% 20% 1.000,00 |
| Mutterschafts- geld |
§ 3 Nr. 1 EStG |
steuerfrei in voller Höhe |
|
nebenberufliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26 EStG Freibetrag jährlich |
1.848,00 |
|
Pauschalierung von Bezügen |
§ 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je AN höchstens |
1.000,00 |
|
Pensionskassen- beiträge |
§ 40 b Abs. 2
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich Pauschalierungsgrenze monatlich Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung jährl. Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung monatl. |
1.752,00 146,00 2.148,00 179,00 |
| Rabatt- freibetrag |
§ 8 Nr. 3 EStG Der Rabattfreibetrag kann gewährt werden, soweit der Rabatt in Zusammenhang mit Wirtschaftsgüterngewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt und die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden. |
1.080,00 |
| Reisekosten- ersatz |
§ 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwendungen Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitstätte: > 24h 14-24 h 8-14 h < 8 h Fahrtkosten mit dem eigenen PKW Mitnahme je Person Motorrad oder Motorroller Mitnahme je Person Moped oder Mofa Fahrrad Übernachtungkosten tatsächliche Übernachtungskosten Übernachtungskosten-Pauschbetrag (nur Arbeitgeberersatz) |
24,00 12,00 6,00 0,00 0,30 0,02 0,13 0,01 0,08 0,05 gem. Beleg in tats. Höhe 20,00 |
| Sachprämien aus Kundenbindungs- programmen („Miles & More“) |
§ 3 Nr. 38
EStG Freibetrag/steuerfrei bis |
1.080,00 |
|
Sachbezugs- freigrenze |
§ 8 Absatz 2 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich |
44,00 |
|
Solidaritäts- zuschlag |
§ 4 SolZG |
5,5% |
|
Spitzen- steuersatz |
ab 01.01.2002 ab 01.01.2004 seit 01.01.2005 (ab 52.152,00) 2005 trat die dritte und letzte Stufe der Steuerreform in Kraft |
48,5% 45,0% 42,0% |
|
Telefon- kostenersatz |
§ 3 Nr. 50 EStG, R 22
LStR - bei Einzelnachweis - pauschal |
steuerfrei in voller Höhe max. 20 % d. Rechngsbetr., höchstens 20 Euro p. Monat |
| Trinkgelder |
§ 3 Nr. 51 EStG | steuerfrei in voller Höhe |
| Übergangsgelder, -beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 10 EStG weggefallen ab 01.01.2006; zuvor EUR 10.800,00 |
|
| Überlassung firmeneigener PC und Tele- kommunikations- geräte |
§ 3 Nr. 45
EStG Nutzenvorteil durch priv. Gebrauch Überlassung Neugerät Überlassung Gebrauchtgerät |
steuerfrei 25% steuerfrei |
|
Unfall- versicherung |
§ 40 b Abs. 3
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich (ohne Versicherungssteuer) |
62,00 |
| Verdienstgrenze
Geringfügige Beschäftigung |
monatlich |
400,00 |
| Vermögens- wirksame Leistungen |
§ 13 Absatz 1 5. VermBG jährl. Einkommensgrenze = zu versteuerndes Einkommen Ledige Verheiratete |
17.900,00 35.800,00 |
|
Vermögens- beteiligungen |
§ 19 a EStG Freibetrag; jährlich |
135,00 |
|
Versorgungs- freibetrag |
§ 19 Absatz 2 EStG Versorgungsbeginn bis 2005: steuerfrei sind 40 % der Versorgungsbezüge, max. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
2.880,00 864,00 |
|
Werbungs- kosten |
§ 9 EStG Kilometer-Satz für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung) Höchstbetrag ohne Nachweis (Ausnahme: Behinderte im Sinne v. § 9 Abs. 2 EStG) |
0,30 4.500,00 |
|
Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) |
§ 9a Nr. 1 EStG |
920,00 |
|
Zinsersparnisse |
§ 8 Absatz 2 EStG R 31 Absatz 11 LStR Freigrenze für Darlehen Zinsvorteil, soweit Zinssatz unter |
2.600,00 5,0% |
| Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit |
§ 3b EStG steuerfrei in % des Grundlohnes, höchstens von 50 EURO - Nachtarbeit - zwischen 0 und 4 Uhr, Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr - Sonntags - Feiertags und Silvester ab 14 Uhr - Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai |
25% 40% 50% 125% 150% |
Gerne können Sie bei uns werben ... |