Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungs-Rechengrößen 2012

Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu dem in den Bereichen der Sozialversicherung die Beiträge erhoben werden. Der über diesen jeweiligen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei.
 
Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter aller Arbeitnehmer im vorletzten Kalenderjahr, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte Lohnzuwachsrate angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2010 betrug 2,09 Prozent in den westlichen Ländern und 1,97 Prozent in den östlichen Ländern. Bundesweit ergibt sich eine Veränderungsrate von 2,07 Prozent.
 
Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:
 

 

Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und Arbeitslosenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze West: 5.600 Euro/Monat (67.200 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.800 Euro/Monat (57.600 Euro/Jahr)

Rentenversicherung der Knappschaft

  • Beitragsbemessungsgrenze West: 6.900 Euro/Monat (82.800 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.900 Euro/Monat (70.800 Euro/Jahr)

Kranken- und Pflegeversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 3.825,00 Euro/Monat (45.900 Euro/Jahr)

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 50.850 Euro/Jahr bei erstmaligem Überschreiten (2011: 4.125,00 Euro/Monat bzw. 49.500 Euro/Jahr) festgesetzt. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Grenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
 
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2012 auf 45.900 Euro/Jahr in Ost und West (2011: 44.550 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 
Beitragssätze

  • Einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung: 15,5%. In der Krankenversicherung besteht seit 01. Januar 2009 im Rahmen des Gesundheitsfonds ein einheitlicher Beitragssatz. Da dieser Beitragssatz den bereits seit 01. Juli 2005 von den Arbeitnehmern zu tragenden Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% beinhaltet, entfallen somit 8,2% auf die Arbeitnehmer und Rentner und 7,3% auf die Arbeitgeber.
  • Beitragssatz Pflegeversicherung: 1,95% + 0,25 Zuschlag für Kinderlose (unverändert seit 2009). Rentner müssen den Gesamtbeitrag von 1,95 oder 2,20 Prozent allein aufbringen.
  • Beitragssatz Rentenversicherung: 19,6% (19,9% in 2011); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,0 Prozent (26,4% in 2011)
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Bezugsgröße
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat - z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder Pflegepersonen - wird für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt.

  • für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit 2.625 (2011: 2.555) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 2.240 (2011: 2.240) Euro monatlich
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung West 2.625 (2011: 2.555) Euro monatlich

   
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