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Gewinn- und Verlustrechnung - IFRS
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach dem Gesamtkosten-
oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. IAS 8.18 gibt nur eine
Mindestgliederung vor. Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende
Steueraufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen
(IAS 12.77).
Es sind Erträge aus dem Verkauf von Gütern, der Erbringung
von Dienstleistungen und der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch
Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden auszuweisen (IAS 18.1).
Die Erfassung von Erlösen aus dem Verkauf von Gütern ist an bestimmte Kriterien
geknüpft (IAS 18.14). Wenn das Ergebnis eines Dienstleistungsgeschäftes
verlässlich geschätzt werden kann, sind Erträge aus Dienstleistungsgeschäften
nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades des Geschäftes am Bilanzstichtag zu erfassen
(IAS 18.20).
Die Art und der Betrag eines jeden außerordentlichen Postens
sind gesondert anzugeben (IAS 8.11). Diese Angabe kann in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfolgen oder, wenn diese Angaben im Anhang zum Abschluss gemacht werden, wird
der Gesamtbetrag aller außerordentlichen Posten im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung
angegeben (IAS 8.15).
Eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode
ist retrospektiv vorzunehmen, es sei denn, dass der auf frühere Perioden
entfallende Anpassungsbetrag nicht vernünftig bestimmt werden kann. Jede daraus
resultierende Anpassung ist als eine Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes der
Gewinnrücklagen darzustellen. Vergleichsinformationen sind anzupassen, es sei
denn, dass dies nicht durchführbar oder wirtschaftlich vertretbar ist (IAS 8.49
- Benchmark-Methode) oder so darzustellen, wie sie in den Abschlüssen der
früheren Perioden enthalten sind (IAS 8.54 - Alternativ zulässige Methode).
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