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Gewinn- und Verlustrechnung – US-GAAP
Für die Erstellung der Gewinn-
und Verlustrechnung ist nur das Umsatzkostenverfahren zulässig. Die in APB 9,
30, 51 genannten Posten sind stets gesondert zu zeigen sind. Der dem Gewinn
oder Verlust der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnende laufende und
latente Steueraufwand/-ertrag und wesentliche Aufwendungen und Erträge sind
ebenfalls gesondert darzustellen.
Regelungen zur Umsatzrealisierung
sind in verschiedenen Standards verankert. Neben den allgemein gültigen
Vorschriften zur Umsatzrealisierung bei Transaktionen mit vereinbartem
Rückgaberecht existieren branchenspezifische Sondervorschriften. Umsätze sind
zu realisieren, soweit die folgenden Voraussetzungen des SAB 101 kumulativ erfüllt
sind:
Nachweis einer Vereinbarung/ eines Vertrages liegt vor, die
Lieferungen oder Leistungen wurden erbracht, der Verkaufspreis ist bestimmt
oder bestimmbar und die Zahlung gilt als sicher.
Aufwendungen und Erträge müssen sowohl ungewöhnlich als auch
selten und wesentlich sein, um innerhalb des außerordentlichen Ergebnisses
ausgewiesen zu werden (APB 30.20). Allein Gewinne/Verluste aus einem
Schuldenerlass müssen diese Kriterien nicht kumulativ erfüllen (SFAS 4.8). Der
Ausweis erfolgt in unmittelbarem Anschluss an die Erfolgswirkungen aus der
Veräußerung von Teilbetrieben auf einer Nach-Steuerbasis. Grundsätzlich sind
die Effekte aus der retrospektiven Anwendung geänderter Rechnungslegungsprinzipien
im Jahr des Wechsels kumuliert als Gesamteffekt gesondert erfolgswirksam zu
erfassen. Eine erfolgsneutrale Korrektur ist nur nach APB 20.9 in bestimmten
Ausnahmefällen zulässig.
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